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Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по правам человека - Сборник статей

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Was die übliche zivilprozessuale Zweckbestimmung und Aufgabenbeschreibung anbelangt, sei noch nachgetragen, dass diese völlig einseitig an der erstinstanzlichen Leistungsklage orientiert ist und außerdem zur Folge hätte, dass immer dann, wenn ein Zivilprozess nicht zu einer Verurteilung führt oder nach einer Verurteilung nicht zu einer Zwangsvollstreckung oder die Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers, in all diesen Fällen der Prozess seinen Zweck verfehlt bzw. seine Aufgaben nicht erfüllt hätte.

Endlich sei zum dritten auch noch einmal an dieser Stelle auf die schon erwähnte Hyperkonstitutionalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts insbesondere durch teils heftig kritisierte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Einzelerscheinungen des Zwangsvollstreckungsrechts hingewiesen, die eine im Gegensatz zum allgemein anerkannten Formalismusprinzip der Zwangsvollstreckung stehende Materialisierung der als noch formalistischer als das Erkenntnisverfahren eingeschätzten Zwangsvollstreckung bedeutet.

Zusammen mit den daraus folgenden wissenschaftlichen Debatten zum Thema «Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff» [5] hat dies mittlerweile zu ganz erheblichen Verunsicherungen hinsichtlich des Systems und des Charakters des Zwangsvollstreckungsrechts geführt und aus der Sicht kritischer Beobachter das gesamte einfachgesetzliche Zwangsvollstreckungsrecht gleichsam zu einem «einzigen Schauplatz für massenhafte Grundrechtsverletzungen oder zumindest – gefährdungen» werden lassen.

In diesem Zusammenhang sollte man auch wissen, dass das Bundesverfassungsgericht zu seiner eigenen Entlastung in mehreren Entscheidungen sämtliche Vollstreckungsorgane, d.h. Richter, Rechtspfleger wie Gerichtsvollzieher, nachdrücklich aufgefordert hat, bei all ihren Amtshandlungen quasi als «Miniverfassungsgerichte» die vollstreckungsrechtlich einschlägigen Grundrechte (vgl. insbesondere Art.l, 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 19 IV, 20, 28, 101, 103 GG) einschließlich aller hieraus entwickelten vollstreckungsrechtlich relevanten Verfassungsgarantien und Verfahrensgrundsätze und einschließlich der hierzu existierenden umfangreichen bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu beachten und das eigene Berufshandeln ständig auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Abgesehen davon, dass dieses Ansinnen des BVerfG eine kompetenzielle Überforderung, eine Überlastung und einen Funktionswandel der Fachgerichtsbarkeit bedeutet, würde ein derartiges kaum zu leistendes materiell-verfassungsrechtliches Überprüfungspensum mit Sicherheit erhebliche vollstreckungsrechtliche Effizienzeinbußen mit sich bringen.

III. Zur Effizienz der Zwangsvollstreckung in Deutschland

Was den zweiten Aspekt des mir vorgegebenen Themas angeht, nämlich die Frage nach der Effizienz des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, lässt sich diese Frage nur sehr schwer beantworten, auch wenn man unter dem Stichwort «Effizienz» hier lediglich eine Erledigung der den Vollstreckungsorganen obliegenden Aufgaben, d.h. des Geschäftsanfalls, in der gesetzlich gebotenen Weise und unter möglichst geringem Kostenaufwands in möglichst kurzer Zeit versteht. Insoweit fehlt es nämlich, jedenfalls soweit ersichtlich, an umfassenden und soliden empirischen Untersuchungen und selbst an ausreichendem statistischem Material.

Die Bundesjustizstatistik [6] weist in ihren Statistischen Jahrbüchern für den Bereich der Zwangsvollstreckung keine Zahlen aus. Jedoch dürften sich die jährlich bei den Vollstreckungsorganen anfallenden Vorgänge auf mehrere Millionen Angelegenheiten belaufen, wobei offen bleibt, wie viele hiervon im Durchschnitt für den Gläubiger erfolgreich erledigt werden.

Was den Geschäftsanfall bei der staatlichen Justiz insgesamt, d.h. die Nachfrage nach gerichtlichem Schutz angeht, ist diese fraglos immens, weshalb auch die «Überlastung» der Staatsjustiz als ihr «Hauptübel» angeprangert wird. Bereits im Jahr 2004 betrugen allein in der Zivilgerichtsbarkeit die Neuzugänge an erstinstanzlichen Verfahren (gewöhnliche Prozesse) bei den Amtsgerichten rund 1,5 Millionen mit einer etwa gleich hohen Erledigungsziffer. Wie viele dieser Zivilprozesse mit einem stattgebenden rechtskräftigen oder für vollstreckbar erklärten Leistungsurteil als Vollstreckungstitel endeten und wie viele hiervon alsdann tatsächlich zu einem Vollstreckungsverfahren führten, ist ebenso unbekannt wie die Anzahl erfolgreicher Vollstreckungen. Dies gilt ebenso für die Zahlen der aufgrund sonstiger Vollstreckungstitel durchgeführten und erledigten Vollstreckungsverfahren, wie insbesondere aufgrund von Prozessvergleichen und aufgrund von – aus Mahnverfahren resultierende – Vollstreckungsbescheiden. Dazu sei angemerkt, dass die Zahl der Mahnverfahren bei den Amtsgerichten auf jährlich rund 12 Millionen geschätzt wird. Auch zu den Zwangsvollstreckungen, die im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, vgl. §§ 917, 918, 928 und insbesondere 930, 933, 940 ZPO) stattfinden, liegen keine offiziellen Angaben vor.

Lassen sich deshalb insoweit auch keine Aussagen zur Effizienz der deutschen Zwangsvollstreckung treffen, so sind doch.viele Beschwerden vor allem aus der Anwaltschaft und aus Unternehmerkreisen über die Ineffizienz der deutschen Zwangsvollstreckung im Allgemeinen und der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Besonderen offenkundig. Hier wird von massenhaften Fällen berichtet, in welchen Gerichtsvollzieher überhaupt nicht greifbar waren oder viel zu langsam agierten, von Fällen ständig wiederholter und schließlich doch vergeblicher kostspieliger Vollstreckungsversuche, von Fällen der Unauffindbarkeit versteckter oder beiseite geschaffter Vermögensgegenstände undvon anderen Fällen mehr. Mach ein Gläubiger verweist auch mit gewissem Galgenhumor auf «Schränke voller Vollstreckungstitel», die durchzusetzen er längst aufgegeben hat.

Glaubt man diesen Berichten – und dazu besteht Anlass-, lässt sich zumindest so viel sagen, dass es um die Effizienz der deutschen Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht sonderlich gut bestellt ist, was für die Beschlagnahmeverfahren ebenso wie für die Verwertungverfahren gilt.

IV. Zu den Problemen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts

Was nun den dritten und letzten Aspekt des mir aufgetragenen Themas angeht, nämlich die Frage nach den rechtlichen wie faktischen Problemen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, wurde schon eine ganze Menge derselben im Vorausgegangenen angesprochen. Diese betreffen zunächst die schon erwähnten Mängel des geltenden Gesetzesrechts, wie sie abgemildert bemerkenswerter Weise selbst von Gesetzgeberseite beispielsweise in dem schon angesprochenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung unter der Bezeichnung «Unzulänglichkeiten» eingeräumt werden. Dort heißt es nämlich wortwörtlich: «Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat sich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Insbesondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziele, Verfahren, verfügbare Mittel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß».

Aber auch die Be- und Verarbeitung dieses Gesetzesrechts( paper law, law in the books) durch Prozessrechtswissenschaft und Rechtsprechung und namentlich durch Bundesverfassungsgericht ist- wie schon geschildert – in vieler Hinsicht problembeladen. Das gilt auch für die Zwangsvollstreckungspraxis (law in action, law in operation) mit ihren neuerlichen beklagenswerten Auswüchsen in der Realität, also mit andern Worten für die Vollstreckungs(rechts)wirklichkeit (living law, legal facts) Hier seien dazu lediglich noch zwei derzeit auch in den Medien behandelte Problemschwerefelder angesprochen.

Da ist zunächst die als Kernstück des vorliegenden diesbezüglichen Gesetzesreformentwurfs unter dem Stichwort «Sachaufklärung» behandelte Problematik der Verheimlichung, Verschleierung, Verschiebung oder Beiseiteschaffung von Vermögenswerten durch den Schuldner. Diesen rechtswidrigen Handlungen zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung lässt sich gegenwärtig weder mit eidesstattlichen Offenbarungsversicherungen und Haftandrohungen noch mit den beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnissen (§§ 899 ff. ZPO) hinlänglich beizukommen. Auch die Instrumente des Gläubigeranfechtungsgesetzes (AnfG) oder die Maßnahmen der privat organisierten Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) oder die Auskünfte andere Stellen über die Bonität von Schuldnern bieten nur unlängliche Abhilfen zur Eindämmung der genannten Probleme.

Eine weitere besonders «heiße» Problematik betrifft nicht nur speziell die Zwangsvollstreckung, sondern auch die staatliche Justiz und ihre gerichtlichen Prozeduren ganz allgemein. Sie wird mit dem Schlagwort einer «Privatisierung» vormals ureigener justizieller Aufgaben bezeichnet und an Erscheinungen wie an nichtstaatlichen und außergerichtlichen Konfliktlösungseinrichtungen (Alternative Dispute Resolution, ADR) und an den verschiedensten Formen einer Selbsthilfe einer oder beider Parteien oder einer Hilfe zur Selbsthilfe durch Dritte festgemacht. Als ein weiteres Indiz für jene Privatisierungstendenz lässt sich auch die verschiedentlich diskutierte Frage anführen, ob man nicht die Gerichte von der gesamten Sachaufklärung und Beweisermittlung möglichst weitgehend entlasten und diese Aufgaben den Parteien oder ihren Anwälten überantworten sollte in Anlehnung an US-amerikanische und andere Vorbilder (pre-trial discovery), was sich auch für die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (post-trial discovery) fragen lässt.. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt dass schon seit Jahren bestimmte vormals polizeiliche Aufgaben inzwischen durch Privatleute erledigt werden und auch die Übertragung des Gefängniswesens in private Hand mittlerweile diskutiert wird.

Was speziell die Zwangsvollstreckung angeht, findet sich mittlerweile eine besonders «alarmierende Form der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung» [7], nämlich eine solche mit Hilfe der «Mafia» oder sog. «schwarzer Männer», welche im Auftrag des Gläubigers die Schuldner auf Schritt und Tritt verfolgen und diese mit kriminellen Machenschaften wie insbesondere Drohungen und Gewaltanwendungen unter Druck setzen und zu Zahlungen oder Herausgaben von Wertgegenständen zwingen. Auch im Bereich des privaten Inkassowesens, welches auf Grund von Forderangsabtretungen (Inkassozessionen) oder Ein-

Ziehungsermächtigungen (Inkassomandate) Gläubigerforderungen einzutreiben sucht, finden sich mittlerweile bedenkliche Entwicklungen. Inzwischen nämlich gibt es dubiose Unternehmen oder sogar Banden, die sich auf den Ankauf sog. «fauler» vollstreckbarer Titel für einen Bruchteil des Wertes der titulierten Forderungen spezialisiert haben, um diese Titel alsdann mit kriminellen Methoden durchzusetzen.Damit bin ich am Ende meines Berichts angelangt.

V. Nachbemerkung

Eine vorgesehene Nachbemerkung zu Fragen der Rechtsvergleichung auf dem hier behandelten Gebiet muss leider den mir gesetzten Limits zum Opfer fallen.

Die Anmerkungen

1. Zur näheren Information vgl. aus der insbesondere neueren Literatur: Jauernig/Berger, Zwangvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 22. Auflage 2006; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Auflage 1997; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Auflage 2006; Luke, Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 9. Auflage 2006; Musielak, Grundkurs ZPO, 7. Auflage 2004; Paulus, Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2004; Prütting/Stickelbrock, Zwangsvollstreckungsrecht, 2002; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage 2005; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage 2003; Lipross, Vollstreckungsrecht, 9. Auflage 2003; Prinz von Sachsen Gessaphe/Neumaier, Zwangsvollstreckungsrecht, 2006 sowiedie neue Monographie von Fischer, Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff, 2006.

2. Vgl. Fischer (N. 1); auch Gilles, «Thesen zu einigen der rechts- und verfassungs-, verfahrensund justizpolitischen Aspekte des Themas: Grundrechtsverletzungen bei der Zwangsvollstreckung» in: Beys (Hrsg.), Grundrechtsverletzungen bei der Zwangsvollstreckung, Athen 1996, S. 111 ff.

3. Hierzu besonders Baur/Stürner/Bruns (in 1), S. 56 ff. AuchZw&e (N. 1), S. 481 ff.

4. Vgl. mit weiteren Nachweisen Gilles, «Vollstreckungsgegenklage, sog. Vollstreckbarer Anspruch und Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung im Zwielicht prozessualer und zivilistischer Prozessbetrachtungen», in: ZZP 83 (1970). S. 61 ff.

5. Vgl. Fischer (N. 2); Gilles (N. 2); Vollkommer «Zwangsvollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff», RPfleger 1981, S. 1 ff.

6. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Statistisches lahrbuch 2006, zur «lustiz», S. 255 ff.

7. Paulus, «Privatisierung der Zwangsvollstreckung – oder: Wie der Rechtsstaat an seinem Fundament erodiert», in: ZRP 2000, S. 296 ff.

П. Гиллес[18]

Система принудительного исполнения судебных решений по гражданским делам согласно немецкому праву, оценка эффективности принудительного исполнения, а также анализ его проблем

I. Предисловие

Данная тема утверждена организационным комитетом конференции только на русском языке, несмотря на мою просьбу, принять формулировку и на английском или немецком языках. Я надеюсь, что предложенная мне тема и ее перевод с правильной немецкой формулировкой будут доступны к пониманию. Так как три сделанных мною перевода оказались различными, то естественно, у меня возникают сомнения относительно их содержания.

Если в моей статье речь идет как о немецкой системе принудительного исполнения права [1], о действенности, эффективности системы принудительного исполнения в моей стране, о нормативно-теоретических и практических проблемах, то тогда данная тема, относящаяся к немецкому правовому положению и фактическому положению вещей, является не только необъемной по размеру и сложности, но и имеет выраженную научно-правовую, методологическую междисциплинарность.

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Вася
Вася 24.11.2024 - 19:04
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Сергій
Сергій 25.01.2024 - 17:17
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